vom 01.09.2008
Talkteria: Verjährung - wann verjähren Rechnungen und Ansprüche?
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Verjährung - wann verjähren Rechnungen und Ansprüche?

Forum: Geld & Finanzen

    
Ein Bekannter erzählte mir gestern bei ein paar Bierchen etwas, das ich gar nicht glauben konnte: Er meinte, eine Rechnung könne verjähren! Konkret: Wenn eine Rechnung innerhalb von drei Jahren nicht bezahlt werden würde, verjähre sie und man könne den Rechnungsbetrag ruhig vergessen, egal, welche Mahnungen da noch kämen.

Kann das wirklich sein oder flunkert mein Bekannter mal wieder? Ich kann mir das ehrlich gesagt nicht vorstellen: Wozu sollte man denn dann überhaupt noch Rechnungen bezahlen? Da ginge doch die ganze Wirtschaft flöten, oder?

Ich würde mich freuen, wenn mir jemand der Bescheid weiß zu diesem Thema eine definitive und richtige Antwort geben könnte. Nicht, dass ich vorhätte, meine Rechnungen nicht mehr zu bezahlen - es interessiert mich einfach.
  
:: Nybella :: Beiträge 17:: 12.73 Talkpoints Zum Antworten mit Zitat bitte einloggen
 
 
 
Natürlich verjähren öffentlich-rechtliche Ansprüche als auch privatrechtliche Ansprüche. Prinzipiell kann man pauschal 3 Jahre (mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Fordrung entstanden ist) sagen, es gibt jedoch Ausnahmen.
1. Wenn ein vollstreckbarer Titel vorliegt
2. Wenn die Forderung durch Mahnung oder eine Vollstreckungshandlung unterbrochen wurde.
3. Wenn gesonderte Verjährungsfristen laut Gesetz gelten.

Wenn du also eine Mahnung bekommst unterbricht das die Verjährung bzw. diese beginnt ab diesem Tag wieder neu zu laufen. Bußgelder (bis 500 €) verjähren übrigens nach drei Jahren und können gar nicht unterbrochen werden. Sie können nur durch z.B. ein Gerichtsverfahren gehemmt werden.

Der Gesetzgeber hat bei der Reformierung des BGB im Jahr 2002 das Schuldrecht erneuert. Damals wurde die Verjährungsfrist von vier auf drei Jahre herabgesetzt. Dies sollte mehr Rechtssicherheit bringen. Nachlesen kannst du das alles in § 194 Bgb fortfolgende.
  
:: Pippilotta :: Beiträge 70:: 30.04 Talkpoints Zum Antworten mit Zitat bitte einloggen
 
 
 
Abgesehen davon gibt`s noch weitere Einschränkungen was die Verjährung angeht, z. B. das ein Umzug dem Gläubiger gemeldet werden muss, damit dieser Mahnungen oder Vollstreckungshandlungen vornehmen kann, usw.

Was dein Bekannter Dir da erzählt hat ist das übliche Ammenmärchen welches sich mittlerweile in den Köpfen festgesetzt hat wo man nur auf die 3 Jahre achtet und alle anderen "Umstände" die vorgegeben sind, ausblendet. Diese sind entscheidend, da ansonsten eben wirklich vielen Schuldnern zuzumuten ist, dass diese die gestellten Forderungen 3 Jahre verschleppen würden.

Wann eine Forderung tatsächlich verjährt ist und wann nicht ist vom Einzelfall abhängig bzw. welcher Forderung von wem an wen gestellt wird. Allgemein mit "3 Jahren" kann man das nicht beantworten.
  
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