Momentan gibt es noch die Regelung dass nicht genommener Urlaub zum 01.04. eines Folgejahres verfällt – doch diese ist höchstwahrscheinlich mit europäischem Recht nicht vereinbar und eine solche Regelung möglicherweise bald hinfällig. Dies erklärte die richterliche Rechtsgutachterin Verica Trstenjak vor dem EuGH in Luxemburg. Das Urteil steht zwar noch aus und das Gericht muss sich nicht an dem Gutachten orientieren, doch es folgt ihm meistens (Az C-350/06).
Im Beispielfall klagt ein Betriebsprüfer der beim Deutschen Rentenversicherung Bund (DRVB) beschäftigt war und zwischen 2004 und 2005 ein Jahr lang erkrankt war und nun wegen Berufsunfähigkeit in Rente ging. Dieser verlangt von seinem ehemaligem Arbeitgeber nun Urlaubsabgeltung für den nicht genommenen Urlaub der Jahre 2004 und 2005 in Höhe von 14.000 Euro brutto. Der Arbeitgeber widersprach dieser Forderung, da laut deutschem Recht der Urlaubsanspruch verfiel, da unerfüllbar. Die Generalanwältin Trstenjak erklärte jedoch, dass laut EU Recht ein Mindesturlaubsanspruch jedoch erhalten bleibe und nicht genommener Urlaub ausbezahlt werden müsse.
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