vom 03.02.2010
Talkteria: Pflicht für Unterhalt wenn der andere die Scheidung wollte?
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Pflicht für Unterhalt wenn der andere die Scheidung wollte?

Forum: Geld & Finanzen

    
As Frau hat sich einen anderen gesucht und ist mit den Kindern von einem Tag auf den anderen Ausgezogen. Bisher dachte A, sie würden eine gute und harmonische Ehe führen, dass Familienleben war ja auch immer abwechslungsreich.

Nun sitzt A alleine da, darf ab und zu die Kinder für ein paar Stunden sehen und soll Unterhalt bezahlen. Klar sind es As Kinder, für die würde A auch alles tun. Aber steht As Frau überhaupt Unterhalt zu? Sie hat A ja grundlos verlassen.
  
:: German & Proud :: Beiträge 477:: 0.00 Talkpoints Zum Antworten mit Zitat bitte einloggen
 
 
 
Für die Kinder wird A höchstwahrscheinlich Unterhalt zahlen müssen. Die Kinder können ja nichts dafür, das die Mutter mit ihnen ausgezogen ist. Ausnahmen wären nur gegeben, wenn A´s Frau ein wesentlich höheres Einkommen als ihr Noch- Mann hat. Ansonsten ist er zumindest für die Kinder unterhaltspflichtig.

Sollte die Frau, aufgrund der Erziehung der Kinder, nicht arbeitsfähig sein, ist A. auch für seine Frau unterhaltspflichtig. Allerdings geht das nur, wenn die Kinder noch sehr klein sind.
  
:: LittleSister :: Beiträge 5590:: 79.49 Talkpoints :: Auszeichnung für 5000 Beiträge Zum Antworten mit Zitat bitte einloggen
 
 
 
Wenn ich nicht irre muss As Ex bis beide Kinder sechs sind gar nicht arbeiten und A ist ihr unterhaltsverpflichtet , da sie die Kinder versorgt. Ab dem Grundschulalter wird allerdings erwartet, dass die Frau sich einen Halbtagsjob sucht, da die Kinder ja vormittags in der Schule sind. Ab dem vollendeten 12. Lebensjahr entfällt der Unterhalt für die Kindsmutter meines Erachtens ganz.

Wer die Scheidung eingereicht hat spielt hierfür keine Rolle. Eine geschiedene Ehe ist eine geschiedene Ehe und das reicht erstmal. In kinderlosen Ehen entfällt die Unterhaltspflicht inzwischen ganz, meine ich mich zu erinnern, aber bei gemeinsamen Kindern geht es eben um die Versorgung derselben. Kindern ist fast immer Unterhalt zu zahlen, wenn sie nicht im eigenen Haushalt leben.

Aber wie sieht es denn mit dem neuen Partner der Frau aus? Leben die beiden zusammen? Oder hat As Exfrau noch eine eigene Wohnung und die beiden führen lediglich eine Beziehung? Das ändert nämlich soweit ich weiß die Sachlage, auch wenn die beiden nicht verheiratet sein sollten. Ein gemeinsamer Haushalt reicht da glaube ich. Genau kenne ich mich da aber leider nicht aus, da sollte A einen Rechtsanwalt hinzuziehen, um zu klären ob und wieviel sich der Unterhalt für seine geschiedene Frau dadurch senkt.
  
:: Sorcya :: Beiträge 2776:: 2.14 Talkpoints :: Auszeichnung für 2000 Beiträge Zum Antworten mit Zitat bitte einloggen
 
 
 
Ab Januar ist doch ein neues Gesetz in Kraft getreten, wonach es zwar keine Schuldfrage bei der Scheidung gibt, aber ein Ehepartner, der fremd geht und dadurch die Ehe zerbricht, hat keinen Anspruch mehr auf Trennungsunterhalt.

Einem Bekannten von mir ging es kurz nach Jahreswechsel genauso wie A. Seine Frau ist in der Sylvesternacht fremd gegangen und daraufhin hat er die Trennung gewollt. Er hat schon jetzt Bescheid bekommen, dass er vorraussichtlich, durch das neue Gesetz, keinen Trennungsunterhalt zahlen muss. Einzig für seine Kinder muss er Unterhalt zahlen.

Demnach sollte A sich bei einem Anwalt erkundigen, wie das mit dem neuen Gesetz überhaupt ist und ob es bei ihm auch in Kraft tritt..
  
Diamante :: Diamante :: Beiträge 26827:: 73.93 Talkpoints Zum Antworten mit Zitat bitte einloggen
 
 
 
Diamante hat folgendes geschrieben:
Ab Januar ist doch ein neues Gesetz in Kraft getreten, wonach es zwar keine Schuldfrage bei der Scheidung gibt, aber ein Ehepartner, der fremd geht und dadurch die Ehe zerbricht, hat keinen Anspruch mehr auf Trennungsunterhalt.

Das ist so nicht ganz richtig. Natürlich gibt es Fälle, bei denen ein Partner den eigentlich zustehenden Trennungsunterhalt verwirken kann. Dazu reicht aber ein Fremdgehen nicht aus. Vielmehr müsste da schon ein Wohnen beim neuen Partner hinzukommen.

Verwirkt wird der Anspruch nämlich durch Dinge wie Straftaten gegen den Expartner oder wenn dieser beim Arbeitgeber angeschwärzt wird oder eben bei einem "böswilligen Verlassen unter erniedrigenden Umständen". Und das ist ja z.B. bei einem ONS wohl nicht der Fall.

Aber auch hier gilt: letztlich entscheidet im echten Streitfall der Richter (und seine Münze ).
  
:: derpunkt :: Beiträge 5603:: 619.85 Talkpoints :: Auszeichnung für 5000 Beiträge Zum Antworten mit Zitat bitte einloggen
 
 
 
   
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