Azubi muss bei Kündigung Ausbildungskosten nicht zahlen
Ausbildungen kosten den Arbeitgeber Geld – nicht nur wenig sondern u. U. richtig viel. Um sich daher gegen unnötige Kosten durch vorzeitige Kündigungen von Auszubildenden zu wehren kann bei Vertragsbeginn vom Arbeitgeber und dem zukünftigen Auszubildenden eine Rückzahlung von Ausbildungskosten vereinbart werden. Doch diese muss nicht geleistet werden, wenn der Arbeitgeber vorzeitig, nicht der Auszubildende, kündigt außer wenn sich der Auszubildende vertragswidrig verhalten hat und aus diesem Verhalten die Kündigung resultierte, sodass LAG Rostock (Az 3 Sa 35/07).
Geklagt hatte ein Arbeitgeber welcher einem Arbeitnehmer die Kosten einer Schweißerausbildung bezahlte, jedoch diesen später fristlos kündigte. Daraufhin klagte er auf eine Rückerstattung der Ausbildungskosten. Das Lag entschied gegen den Arbeitgeber und gegen die Rückzahlung, da sich der Arbeitnehmer nicht nachweislich vertragswidrig verhielt bzw. dies der Kläger nicht nachweislich begründen konnte.
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