vom 01.12.2007
Talkteria: Kein Kündigungsschutz durch künstliche Befruchtung
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Kein Kündigungsschutz durch künstliche Befruchtung

Forum: Beruf & Bildung

    
Bei einer geplanten künstlichen Befruchtung hat eine Arbeitnehmerin grundsätzlich keinen Anspruch auf den besonderen Kündigungsschutz, solange der Embryo noch nicht in die Gebärmutter eingesetzt wurde da erst ab diesem Zeitpunkt die Schwangerschaft beginnt. Eine Kündigung sei nur dann rechtswidrig, wenn der Arbeitgeber davon Kenntnis erlangt und durch eine Kündigung dem zuvorkommen möchte. Den Arbeitgeber trifft hier übrigens die Beweispflicht. Hierbei handelt es sich um ein Gutachten im Auftrag des EuGH für ein Urteil was kommendes Jahr gefällt werden soll, jedoch kann man dies als weitestgehend gültig ansehen, da der EuGH in seiner bisherigen Rechtssprechung den Gutachten meistens folgte (Az C-506/06).

Der richterliche Rechtsgutachter Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer ist überzeugt, dass sich der Begriff der Schwangerschaft nicht auf das Ausweiten auf eine geplante künstliche Befruchtung ausdehnen lässt, solange diese noch nicht vollzogen sei – jedoch müssen Frauen vor Diskriminierung geschützt werden indem eine Kündigung hinsichtlich einer möglichen oder geplanten Schwangerschaft rechtswidrig sei

Der EuGH muss sich mit diesem Fall befassen, da eine Kellnerin aus Salzburg, die in einer Konditorei arbeitete von ihrem Arbeitgeber gekündigt wurde, da sie vom 08.03.2005 bis zum 13.03.2005 von ihrem Hausarzt zwecks einer künstlichen Befruchtung krankgeschrieben wurde, ihr am 08.03.2005 ein Ei entnommen wurde sowie der Samen ihres Mannes und ein Ei befruchtet wurde, und der Arbeitgeber ihr zum 10.03.2005 kündigte. Der oberste österreichische Gerichtshof legte den Fall dem EuGH vor. Der Arbeitgeber muss, damit die Kündigung nicht rechtswidrig ist nachweisen, dass er von dem Vorhaben keine Kenntnis hatte, da es sich sonst nicht um eine diskriminierungsfreie Kündigung handelt.
  
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