vom 20.11.2007
Talkteria: Keine Kündigung bei Tätlichkeiten für Umschüler
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Keine Kündigung bei Tätlichkeiten für Umschüler

Forum: Beruf & Bildung

    
Ich habe ja schon ein paar Urteile angesprochen, wie es so aussieht, wenn man seine Kollegen bedroht oder zu Gewalt greift – da hat der Arbeitgeber das Recht zur außerordentlichen Kündigung um den Betriebsfrieden zu wahren. Doch bei Umschülern ist der Fall anders gelagert, so entschied das LAG Hessen in Frankfurt (Az 3 Sa 1550/06). Demnach darf Umschülern, die sich eine Tätlichkeit während einer Klassenfahrt erlaubten beispielsweise nicht gekündigt werden, wenn aus dieser keine konkrete Beeinträchtigung des Umschulungsverhältnisses resultiere.

Geklagt hatte ein Umschüler eines öffentlichen Arbeitgebers der während einer Klassenfahrt, die von der Berufsschule organisiert wurde, eine Mitschülerin uns Gesicht schlug und dem Lehrer sagte, dass seine Mitschüler sozialer Abschaum seien – in der Konsequenz wurde er sowohl von der Klassenfahrt als auch von der Berufsschule ausgeschlossen und von seinem Arbeitgeber außerordentlich gekündigt.
Der Kläger bestand jedoch auf seinen Kündigungsschutz und das Gericht gab ihm Recht, da das Verhalten des Umschülers während des Klassenfahrt keine fristlose Kündigung rechtfertige, da das Arbeitsverhältnis nicht konkret beeinträchtigt wurde – von dem Verhalten des Umschülers wurden weder betriebliche noch vertragliche Interessen berührt.
  
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Das ist doch mit der größte Unsinn den ich je gehört habe.
Wenn er grad mit der Klasse unterwegs ist zählt das zur Schule also zur Umschulung und wenn er dann gewaltätig wird müsste er rausfliegen.
Also jeder Umschüler der gewaltätig wird darf weiter lernen.Das wird sicherlich nochmal überarbeitet
  
:: grimmer :: Beiträge 144:: 1.13 Talkpoints Zum Antworten mit Zitat bitte einloggen
 
 
 
Es ist kein Unsinn, wenn man darüber nachdenkt und ins Gesetz sieht!

Denn durch eine Tätlichkeit während einer schulischen Maßnahme werden eben keine betrieblichen oder vertraglichen Interessen berührt oder verletzt, da eine Schule kein Betrieb darstellt mit ihren Schülern Arbeitsverträge unterhält, somit kann auch kein Betriebsfrieden gestört werden, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde.
  
Subbotnik :: Subbotnik :: Beiträge 9414:: 200.32 Talkpoints :: Auszeichnung für 5000 Beiträge Zum Antworten mit Zitat bitte einloggen
 
 
 
Müsste das dann nicht für normale Azubis auch gelten? Wenn ich jetzt also in der Berufsschule einem Klassenkameraden schlage, dann hat das ja mit dem Betrieb direkt auch nichts zu tun, oder?

MfG
Phantomlord
  
Phantomlord :: Phantomlord :: Beiträge 959:: 8.11 Talkpoints Zum Antworten mit Zitat bitte einloggen
 
 
 
Hm ich würde sagen hier ist der Fall etws schwieriger gelagert, da Azubis auch verhaltensbdeingt gekündigt werden können, aber ich würde es von folgenden Faktoren abhängig machen und dann eher zu einem Ja oder Nein tendieren:

1. War das Opfer Mitglied desselben Betriebs (Störung des Betriebsfriedens) oder nur ein Mitschülerin der selben Klasse oder an der Berufsschule.
2. Handelt es sich um eine schulische Ausbildung, also nur Berufsschule oder um eine "normale" Ausbildung, bei der man die Berufsschule besuchte (zwei verschiedene Verträge).

Normalerweise würde ich hier aber im Regelfall den ich jetzt annehme, zu einem Nein tendieren, wenn beide Berufsschüler nicht im gleichen Betrieb arbeiten, da ich beispielsweise einen Fall kenne, wo eine Schülerin einer Berufsschule im 2. Lehrjahr Bürokauffrau eine andere auf dem Pausenhof angriff und sich mit ihr prügelte und keine Kündigung erfolgte, sondern lediglich der übliche Disziplinarmumpitz.
  
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