Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt sicherte nun die tarifliche Altersversorgung von Arbeitnehmern ab – so habe beispielsweise ein neuer Arbeitgeber, wenn dieser bei der Übernahme eines Betriebes Mitarbeiter dieses übernimmt diese so zu stellen, als ob die bisherige Altersversorgung fortgeführt worden wäre (Az 3 AZR 191/06).
Geklagt hatte ein Sozialarbeiter einer Suchtbetreuung. Dieser war zuerst von der Stadt Cottbus beschäftigt worden und zahlte dort in gemäß tariflicher Vereinbarungen in die Zusatzversorgungskasse ein – die Suchtbetreuung wurde 2003 von einem Verein übernommen in dessen Betriebsvereinbarung vorgesehen war, dass der Verein für seine Mitarbeiter eine Gruppenversicherung für die Altersvorsorge abschloss. Dies hätte jedoch die Folge für den Sozialarbeiter gehabt, dass dieser beim Eintritt in das Rentenalter einmalig 665 Euro bekommen hätte, aber letztendlich von der Gruppenversicherung 48 Euro weniger als von der Zusatzversorgungskasse.
Damit war er natürlich nicht einverstanden und das BAG gab ihm Recht - Die Betriebsvereinbarung eines neuen Arbeitgebers kann den Tarifvertrag des alten Arbeitgebers nicht ablösen, der Verein müsse also entweder der Zusatzversorgungskasse beitreten oder ihn so in der Gruppenversicherung stellen, als wären dort weiterhin Beiträge für den Sozialarbeiter gezahlt worden.
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