Lohnsteuererklärung - für welche Steuerklassen Pflicht?

vom 06.11.2007, 19:26 Uhr

Wahrscheinlich ist meine Frage ziemlich blöd, aber ich frage trotzdem mal: Für welche Steuerklassen ist die Lohnsteuererklärung eigentlich Pflicht? Ich hatte mal gelesen, dass nicht alle Klassen dazu verpflichtet sind, erinnere mich aber leider nicht mehr daran, welche das sind.

Und da das auch schon ein Weilchen her ist weiß ich nicht, ob diese Tatsache noch immer aktuell Bestand hat. Kann mir jemand bei dieser Thematik weiterhelfen?

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» Feinripp » Beiträge: 111 » Talkpoints: 0,13 » Auszeichnung für 100 Beiträge



Meines Erachtens gibt es keine Pflicht zur Einkommensteuererklärung, es sei denn man ist Unternehmer usw. Bei Klasse 6 könnte es verpflichtend sein, da mehrere Tätigkeiten.. aber sonst ist es freiwillig.

» tribber » Beiträge: 15 » Talkpoints: 2,84 »


Doch es gibt sehr wohl eine Pflicht eine Einkommenssteuererklärung abzugeben, und zwar für alle Steuerklassen! Ergibt sich aus dem EstG und gilt für das Einkommen, welches man im vergangenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) bezogen hat. Stichowrt ist hier unbeschränkt steuerpflichtig, das heißt: Jeder ist unbeschränkt steuerpflichtig, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in unserem schönen Land hat.

Dann hat man eine Pflicht zut Abgabe einer Steueerklärung, außer:
- bei Einkünften ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410 Euro
- bei Lohnersatzleistungen (ALG I & ALG II, sowie Mutterschutzgeld) die den Betrag von 410 Euro übersteigen

Dem Lohnsteuerabzug unterliegen z. B. keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Als Arbeitnehmer ist man zwar unbeschränkt steuerpflichtig, aber durch das Abführen der Lohnsteuer muss man sozusagen keine Einkommenssteuererklärung abgeben. Falls jedoch alle Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen oder zwei Ehepartner einen Lohn erhalten und die Lohnsteuerkombination III / V gewählt wurde kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Pflicht für Arbeitnehmer bestehen, z. B. wenn sich steuerrelevante Merkmale verändert haben, z. B. bei Scheidung, andere Änderungen des Familienstandes oder falls man mehrere Arbeitgeber hat, also mehrfache Löhne / Gehälter / Einkünfte.

Es ist aber meist trotzdem von Vorteil, auch wenn man davon ausgenommen ist durch den Lohnsteuerabzug, eine Steuererklärung abzugeben, z. B. wenn man keine ganzjährige Tätigkeit ausübt oder auch wenn man eine ganzjährige Tätigkeit ausübt, z. B. falls die Werbungskosten oder Sonderausgaben höher als die jeweiligen Pauschalbeträge sind.

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



Ja, wie gesagt: es müssen bestimmte Vorraussetzungen erfüllt sein, wie Subbotnik schon angedeutet hat..

Als Normal-Sterblicher Arbeitnehmer, der nichts weiter als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hat, ist es soweit keine Pflicht, da er die tarifliche ESt in Form der Lohnsteuer ja abführt.

Man sollte sich überlegen ob es sich nicht sogar lohnt eine Erklärung abzugeben.. z.B. bei Werbungskosten (Kosten zur Erhaltung/Erwerbung der Einnahmen) die den Pauschbetrag von 920€ übersteigen.. oder bei einer privaten Altersvorsorge (Lebensversicherung, Riesterrente, Betriebsrente), die man zu einem best. Höchstbetrag als Sonderausgabe abziehen kann usw.

» tribber » Beiträge: 15 » Talkpoints: 2,84 »



Subbotnik hat geschrieben:Dann hat man eine Pflicht zut Abgabe einer Steueerklärung, außer:
- bei Einkünften ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410 Euro
- bei Lohnersatzleistungen (ALG I & ALG II, sowie Mutterschutzgeld) die den Betrag von 410 Euro übersteigen

Ich glaub hier ist Dir etwas durcheinander geraten: es muss heissen, wenn die entsprechenden Grenzen nicht überschritten werden. Auch ist ALG II keine Lohnersatzleistung, unterliegt damit nicht dem Progressionsvorbehalt und muss nicht in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Wer unsicher ist gibt es halt mit an, fügt aber unbedingt den Bewilligungsbescheid mit an.

Wer ausschließlich einer nichtselbstständigen Tätigkeit nachgeht bei der ein automatischer Steuerabzug erfolgt, ist meist nicht zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet, kann aber freiwillig eine Erklärung abgeben. Fast immer ist in diesem Fall die Einkommenssteuer schon mit der Lohnsteuer abgegolten.

Bei verheirateten Paaren hängt dies die Pflicht zur Abgabe aber von der Aufteilung der Lohnsteuerklassen ab. Viele fertigen aber eine Einkommensteuererklärung, weil die angenommen Pauschbeträge doch überschritten werden und sie so vom Finanzamt zuviel gezahlte Steuer zurück bekommen.

In der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) § 56 Steuererklärungspflicht ist nachzulesen wann man eine Erklärung abzugeben hat, man sollte sich auch folgende Stellen im Einkommensteuergesetz (EStG) dazu ansehen:
§ 26 Veranlagung von Ehegatten und
§ 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

» JotJot » Beiträge: 14058 » Talkpoints: 8,38 » Auszeichnung für 14000 Beiträge


Solange nicht beide Ehepartner ganzjährig Lohnsteuerklasse IV hatten, beide ganzjährig beim gleichen Arbeitgeber waren, keine Freibeträge oder sonstigen Einkünfte über 410 Euro hatten , muss grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung gemacht werden. Näheres ist in § 46 Einkommensteuergesetz geregelt. Ansonsten kann natürlich zum Zwecke einer Steuerrückerstattung im Falle von erhöhten Kosten innerhalb bestimmter Fristen freiwillig eine Steuererklärung gemacht werden.

» Juri1877 » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »


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