Der BGH bestätigte jetzt ein früheres ähnliches Urteil gegen das Online Auktionshaus eBay vom 19.4.2007 bestätigt (Az I ZR 35/04), wo bereits entschieden wurde, dass eBay auch für Markenverletzungen Dritter haftet, auch wenn es keine Kenntnis von diesen hat, solange eBay auf diese Markenrechtsverletzung schon einmal hingewiesen wurde – doch jetzt erst einmal langsam.
Das Urteil vom März des BGH sagte im Grunde genau das gleiche wie das jetzige aus – und dieses wurde von Juristen heftig kritisiert, denn laut diesem Urteil könne nicht nur eBay haften, sondern auch per Präzedenzfall andere Anbieter von Inhalten Dritter, wie beispielsweise Blogger oder Forenbetreiber oder gar Webhoster. Aus diesem Urteil resultierte auch damals das umstrittene Foren Urteil gegen den Heise Verlag.
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eBay wurde in dem jetzigen Urteil ebenfalls, wie in dem, welches im März 2004 gefällt wurde, erneut von Rolex verklagt, weil diese sich durch eBay geschädigt sahen, da dort zwischen 06/2000 und 01/2001 zahlreiche Uhrenmodelle der Schweizer Marke gehandelt wurden, die offensichtlich gefälscht waren, wenn auch nicht alle. Rolex verlangte von eBay eine Unterlassungserklärung um damit das Auktionshaus für weitere Verstöße in Anspruch nehmen zu können.
Der BGH meint, dass eBay hier haftet, da man eBay als „Störer“ betrachtet, der den Handel mit gefälschter Ware und Plagiaten ermögliche und müsse Vorsorge dafür treffen, dass es kein zweites Mal zu einem ähnlichen Verstoß bzw. einer ähnlichen Markenrechtsverletzung komme, auch wenn, so der BGH, eBay hierbei keine unzumutbaren Prüfungspflichten aufgebürdet werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell des Dienstleisters gefährden würden. Jedoch müsse eBay weitgehende Maßnahmen ergreifen, die technisch und auch sonst zumutbar sind, um einen Handel mit Plagiaten, in dem Fall die Rolex Fälschungen, auszuschließen.
Im Grunde ist das einzige Novum an der jetzigen Entscheidung des BGH, im Vergleich zum vorherigen Urteil, dass die Haftungsregeln die für eBay gelten, vom neuen Telemediengesetz gestützt werden – die Urteilsbegründung ist übrigens weitgehend deckungsgleich mit dem Gesetzestext, nur nebenbei. Das Telemediengesetz ist aber sehr umstritten, da es viele Formulierungen enthält, die eigentlich auf Verlangen von Betreibern, Juristen und Usern nachgebessert werden sollten, aber nicht wurden und jetzt weiter für Rechtsunsicherheit im Internet und bei Anbietern sorgen.
Außerdem hob der BGH das Urteil des OLG Düsseldorf von 2004 auf und wies es an das OLG Düsseldorf zurück, denn jetzt soll noch einmal geprüft werden, ob es sich in den Fällen, die Rolex anführte und eBay damals darauf hinwies, um eine eindeutig erkennbare Markenrechtsverletzung handele oder nicht.
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