Definition einer Aktiengesellschaft (AG)

vom 16.05.2009, 16:59 Uhr

Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine juristische Person, deren Grundkapital in einzelne Aktien zerlegt ist. Der Mindestbetrag je Aktie darf 1,00 Euro nicht unterschreiten. Um eine Aktiengesellschaft zu gründen, bedarf es ein oder mehrer Personen die eine notariell beurkundete Satzung aufstellen. Danach muss die Aktiengesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden.

Die Aktiengesellschaft muss ein Grundkapital von mindestens 50.000,00 Euro haben und das Kapital wird dann in Aktien unterteilt. Die Aktiengesellschaft haftet nur mit dem Geschäftsvermögen, Aktionäre sind von der Haftung ausgeschlossen.

Die Organe der Aktiengesellschaft sind:
-Vorstand (Leitungsorgan)
-Aufsichtsrat (Kontrollorgan)
-Hauptversammlung (Versammlung der Aktionäre – beschließendes Organ)

Wenn eine Aktiengesellschaft Gewinn erwirtschaftet, dann kann sie zum Beispiel eine Dividende an die Aktionäre zahlen. Oder aber sie kann, nach Beschluss der Hauptversammlung Tantiemen an den Vorstand/Aufsichtsrat zahlen. Tritt der Fall ein, dass eine Aktiengesellschaft Verlust erzielt, so kann die Aktiengesellschaft die Rücklagen verwenden um die Verluste einzudämmen. Bei Überschuldung bleibt dann auch der Aktiengesellschaft nichts anderes mehr übrig als die Insolvenz anzumelden.

Benutzeravatar

» Julian » Beiträge: 3431 » Talkpoints: 5,77 » Auszeichnung für 3000 Beiträge



Ähnliche Themen

Weitere interessante Themen

^