Der Bundesfinanzhof änderte in einem Urteil jetzt seine Rechtssprechung zugunsten unverheirateter Frauen, die sich künstlich befruchten ließen – auch diese können die künstliche Befruchtung jetzt steuerlich absetzen, solange diese "in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnung" erfolge (Az: III R 47/05).
Bislang galt dies nur für verheiratete Frauen – der BFH entschied jetzt zugunsten einer Klägerin, die die Kosten beim Finanzamt absetzen wollte, jedoch mit dem Hinweis auf die bisherige Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs abgewiesen wurde. Laut Bundesfinanzhof sei die Empfängnisunfähigkeit "unabhängig von ihrem Familienstand" als eine Krankheit anzusehen, die durch die In Vitro Befruchtung gelindert werden könne. Im Gegensatz zur Krankenkasse, die diese Leistung nur bei Verheirateten bezahle, könne das Finanzamt nicht entgegenhalten dass ein verheiratetes Paar für das Kind besser geeignet sei.
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