Nachdem viele im Forum sich schon mit Mängeln an der Mietsache herumplagen mussten, steht vielleicht die Frage im Raum: Um wie viel darf ich denn die Miete im Fall des Falles überhaupt mindern?
Um diese Frage zu lösen, kann man sich an vielen Urteilen, die sich schon mit ähnlichen Fällen beschäftigt haben, orientieren, um nicht vorschnell aufs Glatteis zu schlittern, denn einfach so geht nichts und das eigene Ermessen leitet einen schnell fehl – auch wenn die Minderung an sich, wenn es zu einem Prozess kommen sollte, vom Richter individuell anders entschieden werden kann. Oft genug kann man auch die Miete ohne „böse Worte“ mindern, indem man den Vermieter direkt darauf anspricht – hier kann man auch den Vorteil ausnutzen, dass man so mehr herausschlagen kann, als in Präzedentfällen vorgegeben ist, denn vor allem private Vermieter lassen gerne mit sich in diesem Punkt reden und zeigen sich oft verständnisvoller.
Zudem sollte man nicht mit dem Vorsatz in so ein Gespräch oder Schreiben gehen, die Miete drücken zu wollen, sondern den Mangel an der Mietsache beseitigen zu lassen, der die Minderung rechtfertigt.
In jedem Fall sollte man sofort nach dem Auftreten des Mangels den Vermieter über den Mangel oder die Mängel informieren – denn ab dann könnte theoretisch ein Anspruch auf Minderung der Miete, falls der Mangel nicht behoben wird, entstehen. Vorher sollte man natürlich noch einmal den Mietvertrag prüfen und genau darin nachlesen, wer was in welchem Umfang zu tragen hat. Denn wenn meine Möbel und Wände schimmeln, weil ich sie genau an die Wand rückte, aber dort 10 cm Abstand vertraglich vereinbart sind (zur besseren Lüftung) bin ich oft selbst Schuld. Denn laut BGB hat man nur dann Anspruch auf die Minderung, wenn die Wohnung einen nicht vertraglich festgelegten Mangel oder Fehler aufweist. Vor Gericht, falls es soweit kommen sollte, wird dann der Zustand der Wohnung mit dem verglichen, der im Mietvertrag vereinbart ist.
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Außerdem ist es wichtig, wie gravierend der Mangel ist – also was mich stört, muss der Richter noch lange nicht als Mangel oder erheblichen Mangel sehen, womit eine Mietminderung abgelehnt werden könnte. Wegen einer defekten Glühbirne im (Haus-)flur, einem stillgelegtem Müllschlucker oder wegen dezenter Risse in der Decke wurde noch keine Miete gemindert, auch wenn der Mieter das gerne gehabt hätte und dies als Mangel empfand.
Außerdem sollte man sich vorher schon ausrechnen, wie stark und in welcher Höhe die Miete gemindert werden kann – denn die Minderungshöhe ist auch ausschlaggebend für die Gerichtskosten. Wenn man sich jedoch nach den Vorgaben früherer Referenzentscheidungen richtet und sich darauf beruft, kann man die Kostenfalle hier schon niedriger ansetzen, denn in diesem Fall muss man die Minderung nicht extra beantragen, da sie dann automatisch eintritt.
Da es dutzende und unzählige an Fällen gibt, in denen die Miete von 1 % bis 100 % gemindert werden darf empfehle ich mal eine Seite, zur ungefähren Orientierung, wie gesagt, im Einzelfall kann immer anders, also darüber oder darunter entschieden werden. Alle, die sich mit diversen Problemen heurmschlagen, sollten mal auf Mietminderungen bei Mängeln nachschlagen.
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