vom 21.08.2007
Talkteria: Form und Inhalt Arbeitszeugnis
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Form und Inhalt Arbeitszeugnis

Forum: Beruf & Bildung

    
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer Anrecht auf ein Arbeitszeugnis.

Das Arbeitszeugnis soll auf Geschäftspapier verfasst werden und benötigt eine Überschrift. Das Papier darf nicht geknickt bzw. gefaltet werden, am besten ist es, wenn Austrittsdatum und das Datum auf dem Arbeitszeugnis übereinstimmen.

Gliederung:
1. Einleitung: Enthalten sein sollen Angaben zum Arbeitnehmer, die ausgeübte Tätigkeit und die Dauer der Beschäftigung.
2. Hauptteil: Enthalten sein soll eine genauere Beschreibung der Tätigkeit, Verhalte und Leistungen des Arbeitnehmers werden genauer beurteilt
3. Schluss: im Schlussteil folgen dann Informationen zur Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses sowie (gute) Wünsche für die Zukunft und das Bekunden von Bedauern und Dank.
-> Unterschrift des Vorgesetzten (inklusive Position des Vorgesetzten im Betrieb, Datum & Ort)

Nicht enthalten sein dürfen negative Äußerungen über den Arbeitnehmer (Kritik wird geschickt verpackt, zum Beispiel durch das Weglassen von Superlativen). Nicht vorkommen sollten Rechtschreib-, Form- und Grammatikfehler (fallen auf Arbeitnehmer zurück), Hervorhebungen (zum Beispiel Fettschrift, Kursivschrift, unterstreichen) sind nicht erwünscht.
  
Cala :: Cala :: Beiträge 1690:: 71.11 Talkpoints :: Auszeichnung für 1000 Beiträge Zum Antworten mit Zitat bitte einloggen
 
 
 
Naja, das ist ja alles soweit ganz gut, nur was macht man als Arbeitnehmer wenn der Arbeitgeber Form und Inhalt eben nicht korrekt einhält?

Hat man da dann noch Möglichkeiten, sich zu wehren?
  
Hexilein22 :: Hexilein22 :: Beiträge 132:: 42.67 Talkpoints Zum Antworten mit Zitat bitte einloggen
 
 
 
Klar, wenn die Form nicht ganz stimmt, dann kannst Du ihn auffordern, das gleiche Arbeitszeugnis korrekt auszustellen - hier darf er allerdings nicht den Inhalt verändern.

Wenn Du mit dem Inhalt nicht einverstanden bist, er Dich also sehr schlecht wegkommen läßt weil er sich z. B. rächen möchte, dann hast Du die Möglichkeit das zu besprechen und auf einem geänderten Zeugnis zu bestehen und zu sagen warum, oder mit welchen Formulierungen Du nicht einverstanden bist, oder im Extremfall, wo Du schon einen Anwalt konsultieren solltet, wäre vor das Arbeitsgericht zu ziehen.
  
Subbotnik :: Subbotnik :: Beiträge 9414:: 200.32 Talkpoints :: Auszeichnung für 5000 Beiträge Zum Antworten mit Zitat bitte einloggen
 
 
 
Naja, mittlerweile gibt es ja einige Streitereien vor Gericht um eben diese Formulierungen, da sich manch ein Arbeitnehmer verunglimpft fühlt, daher mal wieder etwas neues hierzu, ergänzend zu Bewerbung: Vorsicht bei Schlussbemerkungen im Arbeitszeugnis.
Das führt in letzter Zeit wieder verstärkt dazu, dass Unternehmen diese Zeugnisse lieber etwas aufformulieren um sich gerichtlichen Terz zu ersparen, auch wenn die meisten Arbeitgeber mit dem Arbeitszeugnis selten den Mitarbeiter das Leben schwer machen wollen.

Aber da Du gerade so fleißig den Geheimcode ansprichst, da gibt es jede Menge nette Zusätze, die ein positiv erscheinendes Zeugnis schnell für den der sie versteht ins schlechte Licht rücken kann, z. B. über abschwächende Anmerkungen wie äußerst, voll, sehr, jederzeit, stets, selten oder immer. Diese werden dann halt vor oder hinter die Tätigkeit geklemmt, die man im Betrieb wahrgenommen hat – da gibt es noch einige mehr, je nachdem was man indirekt sagen möchte.

Indirekt nörgeln am Arbeitnehmer kann man z. B. mit solchen Formulierungen wie „Das Verhalten von XYZ gegenüber Kollegen war stets hervorragend“ – klingt erst einmal gut, nur dummerweise fehlt der Zusatz, wie man denn so zum Vorgesetzten stand. Wenn es weggelassen heißt prinzipiell nichts gutes, nur das man es eben nicht offen aussprechen möchte, um sich Ärger vor Gericht zu ersparen – und die meisten Arbeitnehmer halten es dann für gut, Personaler wissen aber, was damit indirekt gemeint ist.

Mal ganz davon abgesehen, wenn man den Bewertungscode auf Feinheiten analysiert, nur einige Beispiele von vielen, denn wenn da steht:
- „Während der Tätigkeit im Unternehmen zeigte XYZ stets sehr viel Eigeninitiative…“ ist das praktisch in Schulnoten ausgedrückt ein Sehr gut
- „Während der Tätigkeit im Unternehmen zeigte XYZ stets viel Eigeninitiative…“ bedeutet das ein Gut
- „Während der Tätigkeit im Unternehmen zeigte XYZ stets Eigeninitiative…“ bedeutet dies ein Befriedigend
- „Während der Tätigkeit im Unternehmen zeigte XYZ stets Initiative…“ bedeutet das ein Ausreichend
- „Während der Tätigkeit im Unternehmen zeigte XYZ stets Bemühung um die Erfüllung der ihm / ihr übertragenen Aufgaben…“ bedeutet das ein mangelhaft

Und wer „nicht unwesentlich“ oder „kein Anlass zur Beanstandung“ als gut einschätzt, der irrt gewaltig, denn dies ist abwertend gemeint. Oder man lobt Eigenschaften die gar nicht zum eigentlichen Job gehören, zum Beispiel wenn ein Ingenieur für seine überragenden kommunikativen usw. Fertigkeiten gelobt wird, aber wichtige Aussagen zu seinem eigentlichen Arbeitsgebiet entfallen.

Übrigens ist laut dem Arbeitsgericht Berlin (Az 88 Ca 604/03) und dem BAG (Az 9 AZR 44/00) jetzt vorgeschrieben, was früher als höfliche Geste galt: Die „guten Wünsche“, also dass eine Grußformel, die den Weggang bei einer ansonsten guten Bewertung, bedauert.
Beispiel:
„Wir danken XYZ für die stets hervorragende Zusammenarbeit und wünschen ihm / ihr für ihren / seinen weiteren Lebensweg / Berufsweg alles Gute…“ oder „XYZ gilt unser Dank für die geleistete Arbeit und die gute Zusammenarbeit. Den Verlust von XYZ bedauern wir sehr und wünschen XYZ alles Gute für seine / ihre weitere Zukunft…“. Aussagen wie „Wir danken XYZ für die stets befriedigende Zusammenarbeit…“ ist eher eine Schmähung.

Naja, zu den Schlussformeln hat Midgaard ja schon einen schönen Thread (siehe Link) verfasst, da muss ich nichts mehr zu schreiben.
  
Subbotnik :: Subbotnik :: Beiträge 9414:: 200.32 Talkpoints :: Auszeichnung für 5000 Beiträge Zum Antworten mit Zitat bitte einloggen
 
 
 
   
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