Das LG Heilbronn entschied nun in einem Urteil (Az. 8 O 90/07 St) vom 23.04.2007, das jetzt bekannt wurde, daß es keinen grundsätzlichen Anspruch auf eine Unterlassung gäbe, wenn man einen Anwalt mit der Abmahnung eines Rechtsverstoßes beauftrage, selbst wenn dieser vorliefe. Damit wurde der Antrag eines eBay Verkäufers vorerst abgewiesen.
In dem Verfahren ging es darum daß ein eBay Verkäufer einen Konkurrenten per Anwalt mit einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung einer fehlerhaften Belehrung bei zum Widerrufsrecht bei einer eBay Auktion zwingen wollte. Der Beklagte sagte jedoch, daß der Rechtsanwalt des Klägers seit dem 27.03.2007 unter einem Pseudonym auf einem eBay Forum kostenneutrale Abmahnungen von Verkäufern auf eBay anbot und kurz darauf über 50 Abmahnverfahren einleitete.
Zwar handelt es sich nach Ansicht der Heilbronner Richter um einen Rechtsverstoß, doch dieser sei nicht gravierend. Das spreche nach Auffassung des Gerichte dafür, daß "die Initiative hinsichtlich der für die Verfügungsklägerin geführten Abmahnverfahren vorrangig aus anwaltlichem Gebühreninteresse von deren Verfahrensbevollmächtigten ausgegangen ist.". Der als „Abmahnanwalt“ bezeichnete Rechtsanwalt sei deswegen einer, weil er "im eigenen Kosteninteresse auftritt und aktiv bei potenziellen Wettbewerbern für eine entsprechende Abmahntätigkeit gegen Verkäufer im Internetversandhandel unter Zusicherung der Kostenneutralität wirbt".
Somit stelle dieses Verhalten einen Rechtsmissbrauch laut Paragraph 8 Abs. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.
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