Die UNHCR (UN Flüchtlingskommissariat) warf Deutschland jetzt den Bruch des Völkerrechts vor, da Flüchtlinge und Ausländer, die nicht abgeschoben werden könnten wegen der Situation in ihrem Heimatland, die Wahlfreiheit haben müssten (Menschenrecht), ihren Wohnort frei zu wählen. Die gängige Praxis deutscher Behörden, den betreffenden Personen die freie Wahl ihres Wohnortes wenn sie Sozialleistungen beziehen zu verweigern, ist "unvereinbar mit dem Völker- und Europarecht". Außerdem verstoße es gegen die Genfer Flüchtlingskonvention und Menschenrechtsverträge, denn neben dem Verbot der Diskriminierung ist dort auch das Recht auf Freizügigkeit festgeschrieben. Laut der Genfer Flüchtlingskonvention könne man das nur einschränken, wenn dies für alle Ausländer mit ähnlichem Status gelte – was in Deutschland nicht der Fall ist, und sowieso nur in sehr wenigen Ausnahmefällen möglich ist.
In Deutschland dürfen Ausländer oder Flüchtlinge nur in dem Bundesland, Bezirk oder Landkreis, oder Gemeinde den Wohnort frei wählen (je nach Bundesland), wo ihre Aufenthaltserlaubnis gilt. Deutschland rechtfertige dies damit, um eine Wanderung von ausländischen Sozialhilfeempfängern im Inland zu unterbinden und die Kosten gleichmäßiger auf die Gemeinden verteilen zu können. Laut UNHCR reicht das aber nicht aus, um das momentane Verfahren zu rechtfertigen – dies sei nur bei einem „zwingenden sozialen Bedürfnis“ erlaubt.
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