Terrasse soll kleiner werden

vom 23.07.2008, 16:10 Uhr

Hallo!

Angenommen, Partei A hat eine Wohnung gemietet, die eine Dachterrasse von ca 45 m² hat. Diese muss nun grundsaniert werden, weil das Holz total verrottet ist. Person B (der Vermieter) will aber nciht so viel Geld für die Sanierung ausgeben, obwohl es schon verletzungsgefährdend ist, über die Terrasse zu gehen. Person B macht die Terrasse einfach kleiner, weil dann die Kosten geringer werden.

Kann Partei A dann dagegen angehen und Mietminderung machen? Denn Partei A hat ja die Wohnung vor einem 3/4 Jahr mit der großen Terrasse angemietet und bei Einzug wurde nichts gesagt, dass die Terrasse mal kleiner gemacht werden soll.

Benutzeravatar

» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Ich denke das kommt auf den Mietvertrag an, normalerweise wird ja ein gewisser Anteil der Terrassenfläche zur Wohnfläche dazugezählt und nach der Wohnfläche berechnen sich die Mietkosten. Folglich würde eine kleinere Terrasse zu weniger Wohnfläche führen und man könnte eine Reduzierung der Miete verlangen.

Andererseits könnte natürlich der Vermieter argumentieren, dass die renovierte Terrasse, auch wenn sie jetzt kleiner ist, eine Steigerung der Wohnqualität bedeutet, was mehr Miete rechtfertigen würde.

Aber im Zweifelsfall ist der Mieterverein der beste Ansprechpartner.

Benutzeravatar

» Cloudy24 » Beiträge: 27476 » Talkpoints: 0,60 » Auszeichnung für 27000 Beiträge


Mietervereine haben doch normalerweise eine Sperre, damit eben nicht erst dann in den Verein eingetreten wird, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist. Daher wird Euch wohl nur ein Anwalt für Mietrecht helfen, vielleicht über eine bestehende Rechtsschutzversicherung.

War denn die Renovierung der Terasse bei der Vermieterung bereits bekannt und daher eine mögliche Wertsteigerung der Wohnung ein Grund für deren Bezug? Dann wird der Vermieter den kleineren Raum nicht einfach aufrechnen können. Insgesamt klingt das alles sowieso nicht durchdacht und abgesprochen. Ich würde da vorsichtig sein.

Benutzeravatar

» Karen 1 » Beiträge: 1344 » Talkpoints: 0,40 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Kann mich dem anschließen - Person A sollte zuerst prüfen ob die Benutzung und die Größe der Terrasse im Mietvertrag geregelt ist. Davon hängt im Grunde alles weitere ab. Desweiteren: Hat nur A Zutritt zu der Terrasse oder auch andere Mieter von B?

Wenn die Terrassennutzung und die Größe der Terrasse nicht im Mietvertrag geregelt ist sieht es schlecht aus eine Mietminderung durchzubekommen. Eine mündliche Absprache unter Zeugen kann hier übrigens ebenfalls wichtig sein, beispielsweise wenn die Nutzung usw. bei / nach Abschluss zugesagt wurde (falls dies nicht im Vertrag von A steht).

Ist die Terrassennutzung vereinbart könnte A Vermieter B auffordern den Schaden zu beseitigen - erfolgt dies nicht zeitnah und ist eine Nutzung temporär nicht möglich könnte A für diesen Zeitram die Miete mindern da hier ein Mietmangel vorliegt. Übrigens: A kann die Miete für den gesamten Zeitraum in der die Terrasse nicht genutzt werden kann die Miete mindern - sprich: nach Hinweis von A auf den Mangel der Aufforderung zur Beseitigung bis zum Abschluss der Reparaturarbeiten.

Ideal wäre natürlich wenn die Nutzung und die ungefähre Größe im Mietvertrag geregelt ist - dann kann die Miete von A gemindert werden da hier ein Mietmangel entsteht da die vertragsgemäße Nutzung nicht mehr möglich ist - hier reichen auch kleinere Abweichungen, z. B. wenn 45 qm vereinbart sind aber nur 40 qm zur Verfügung stehen.

Was allgemein zu beachten ist, da das aus dem Beispiel nicht ganz genau hervorgeht:
B hat die Pflicht die Terrasse zu reparieren - B darf keinesfalls um Reparaturkosten zu vermeiden die Terrasse wesentlich verkleinern! Wichtig ist hier, um wieviel die Terrasse von A von B verkleinert werden soll damit dies als wesentlich gilt. Bereits eine Fläche von 25 % könnte als wesentlich gelten.

Zur Steigerung der Wohnqualität: Sollte die Benutzung vertraglich vereinbart sein handelt es sich nicht um eine Steigerung der Wohnqualität sondern nur um eine vorgeschriebene Instandsetzungsarbeit zu der der Vermieter verpflichtet ist. Anders wäre das nur wenn die Terrasse erst nach Abschluss des Vertrages angebaut werden würde, also einen nachträglichen Vorteil zugunsten des Mieters darstellt oder wie schon angeführt die Instandsetzung bei Einzug erfolgt - allerdings kann hier die Miete nicht im Nachhinein erhöht werden sondern muss festgelegt und für die Dauer der Arbeiten (wenn man bereits eingezogen ist und noch 2 - 3 Wochen bis zur Vollendung warten muss) gemindert werden.

Benutzeravatar

» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



Hallo!

A hat die Wohnung von B vor ca 8 Monaten angemietet. Im Mietvertrag stehen weder die m² der Wohnung noch die der Terrasse. Es steht aber drin, dass die Terrasse zur Wohnung gehört. Kein anderer hat Zutritt zu der Terrasse, als Mieter A.

Person B hat bei Einzug der Wohnung versprochen, die Terrasse instandzusetzen, weil es schon gefährlich war die Terrasse zu betreten. Mieter A hat immer wieder nachgehakt, dass es gemacht wird und Vermieter B hat nach langem hin und her zugestimmt. Die Terrasse wird jetzt gemacht. Aber sie soll evt. ca con 50 m² auf 35 m² verkleinert werden.

Die Kosten für die Instandsetzung will Person B der Mietpartei A aber mit der nächsten Nebenkostenabrechnung anteilmäßig mit aufführen. Schriftlich ist nichts gemacht.

Benutzeravatar

» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge


Na da wandelt B aber auf sehr dünnem Eis - allein dass der Mietvertrag nicht ausführlich genug ausgearbeitet ist bietet eigentlich auch abseits dessen viele Ansatzpunkte, aber egal. Wenigstens ist die Terrassennutzung enthalten, gut für A.

Bei einer Verkleinerung von / mehr als 15 qm würde ich eine wesentliche Verkleinerung annehmen die dann erstens unzulässig ist und zweitens einen Mietmangel darstellen könnte.

Desweiteren kann B A nicht einfach die Kosten hierfür anteilmäßig ohne Weiteres aufbrummen. B muss hier der Verpflichtung folgen eine ordnungswidrige Sache in eine ordnungsgemäße zu überführen. Auch hier würde es wieder auf den Vertrag ankommen der A komplett bis teilweise von der Zahlung befreit. Es gibt zwei grundlegende Ausnahmen in denen ein Mieter Kosten (anteilsmäßig) tragen müsste:
1. Es ist im Mietvertrag vereinbart dass der Mieter Schönheitsreparaturen selbst vornimmt. Die Überführung einer ordnungswidrigen Sache in eine ordnungsgemäße ist allerdings keine Schönheitsreparatur.
2. Es ist im Mietvertrag vereinbart dass der Mieter Instandsetzungen in kleineren Ausmaß oder einfache Reparaturarbeiten selbst zahlen muss. Hier ist allerdings die Zahlungspflicht des Mieters begrenzt, üblich sind 150 bis 300 Euro als Grenze (für das ganze Jahr / für die jeweilige Maßnahme).

Übrigens, ich hab mich noch mal schlau gemacht und muss oben etwas ergänzen. Wenn der Mangel bereits vor dem Einzug bekannt ist oder besteht und dann gerichtet werden soll so gilt die Kostenobergrenze ebenfalls - außer es wird vereinbart dass die Wohnung in Anbetracht des Mangels günstiger vermietet wird.

Zurück zu den Instandsetzungskosten: Diese dürfen, wenn die obigen Klauseln nicht im Vertrag enthalten sind auch nicht anteilsmäßig seitens B umgelegt werden sondern nur dann wenn diese sowohl als Instandhaltungskosten der Mietsache als auch den Betriebskosten zuzurechnen sind. Bei einer Terrassenrenovierung liegt das m. E. nicht vor.

Benutzeravatar

» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


Ähnliche Themen

Weitere interessante Themen

^