Laut dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (Az 2 BvR 1830/06) haben homosexuelle Beamte, welche in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, auf die Verheiratetenzulage keinen Anspruch - dieser wird laut BVG nur für eine Ehe gewährt. Eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft sei dies nicht.
Auch ein Urteil des europäischen Geruichtshofes das vor kurzem die Stellung von Homosexuellen bei der Witwenrente deutlich stärkte in welchem der EuGH eine Diskriminierung bei der Hinterbliebenenrente beanstandete übte keinen Einfluß auf das BGH Urteil aus.
Trotz des EuGH Urteils wich man nicht von der letztjährigen Entscheidung ab da laut BGH vom Gesetzgeber bewusst keine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnerschaft und Ehe erfolgte - eine Unterscheidung hinsichtlich des beamtenrechtlichen Familienzuschlags sei gerechtfertigt da in einer Ehe die Erziehung der Kinder unterstützt werde.
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