Wenn Eltern das Konto der Kinder wie ein eigenes Konto nutzen so müssen alle Einkünfte aus Kapitalvermögen daraus versteuert werden - auch wenn das Kind bereits volljährig ist gilt dies laut einem Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz (Az 5 K 2200/05).
Im betreffenden Urteil hatten die Eltern einer volljährigen Tochter gegen das Finanzamt geklagt welches die erzielten Kapitalerträge der Tochter den Eltern zurechnete. Das Finanzamt legte zugrunde, dass die Eltern über 5 Jahre Wertpapiergeschäfte in großem Ausmaß über das Konto der Tochter abwickelten über welches sie eine Verfügungsberechtigung hatten was auch mit dem Finanzamt abgesprochen war welches die Einkünfte schätzte. Als die Tochter volljährig war gaben die Eltern an dass die Kontovollmacht widerrufen wurde und die Kapitaleinkünfte nun der Tochter zugerechnet werden müssten – das Finanzamt bezweifelte dies und rechnete die Einkünfte weiterhin den Eltern zu.
Das Gericht schloss sich diesen Zweifeln an und gab diesem Recht, da einerseits aus einer Bankbescheinigung hervorgehe dass die Eltern weiterhin eine Vollmacht über das Depotkonto besaßen und dass die Tochter nicht über das notwendige Eigenkapital verfügte um Erträge von über 7500 Euro zu realisieren da auch keine Schenkung nachgewiesen werden konnte.
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