Bundesrat
Der Bundesrat als föderatives Organ
- Art 50 ff. GG
- Vertretung der Bundesländer
- Politische Willensbildung des Bundes
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Zusammensetzung und Mitglieder
- Regelungen des GG
o Zusammensetzung
Art 51 GG
o Bestellung und Abberufung
Durch die jeweilige Landesregierung
o Vertretung
Nicht entscheidend wer kommt sondern das jemand kommt
o Stimmenzahl
Gestaffelt nach der Einwohnerzahl 3-6 Stimmen
Nach Volkszählung festgelegt
o Gebot der einheitlichen Stimmgabe
Setzt vorhergehende Festlegung der Stimmabgabe voraus
o Weisungsgebundenheit
An die Entscheidungen der einzelnen Landesregierungen gebunden
Kein freies Mandat
Abgabe durch den Stimmführer
- Länder als Mitglieder des Bundesrates
o Eine Stimme für jedes Land mit unterschiedlichem Gewicht
- Personelle Mitglieder des Bundesrates
o Bestimmte Mitgliedschaftsrechte um auftreten und agieren zu können
Institutionelle Mitglieder
• Mitgliedschaftsrechte der Länder
Personelle Mitglieder
• Mitgliedschaftsrecht des Bundesrates
- Vergleich zwischen Bundestag und Bundesrat
o Wahl durch Volk – Bestellung durch Landesregierung
o Unterscheidung nach Geschäftsjahren, keine Diskontinuität
Organisation und Verfahren des Bundesrates
- Plenum und Ausschüsse
o Plenum
Gesamtheit der 69 Stimmen / personellen Mitglieder
o Ausschüsse
Hauptarbeit
Jedes Land eine Stimme mit gleichem Gewicht
Minister der Ausschüsse können sich durch Ministerialbeamte vertreten lassen
Vorbereitung der Entscheidungen des Plenums
o Europakammer
Auch Ausschuss
Kann auch anstelle des Bundesrates Beschlüsse fassen
Stimmverteilung für das Plenum gilt auch hier
- Präsident des Bundesrates
o Wahl nach Art 52 GG aus den Mitgliedern des Bundesrates
o Aufgaben
Vertreter des Bundespräsidenten
o Verfahren
Mindestens die Mehrheit ist erforderlich
Stimmenthaltungen sind Gegenstimmen
Stimmführer kann rechtlich alle Stimmen abgeben nach außen, in seinem eigenen Land handelt er rechtswidrig
Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundesrates
- Mitwirkungsrechte an allen andern Organen
- Mitwirkung im Bereich der Gesetzgebung
o Art 76 GG
- Mitwirkung im Bereich der Exekutive
o Partner und Gegenspieler der Bundesregierung
- Mitwirkung im Bereich der Judikative
o Unmittelbare Einflussnahme scheidet von vornherein aus
o Wählt die Hälfte der Richter des BVerfG
o Anrufung des BVerfG
- Mitwirkung in Angelegenheiten der EU
o Erhebliche Kompetenzverluste
o Bundesinterne Willensbildung zur EU beteiligt
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