Darf Polizei die Tür mit Durchsuchungsbefehl aufbrechen?

vom 22.05.2011, 23:15 Uhr

EmskoppEL hat geschrieben:Ja, die Polizei darf sich mit Gewalt Zutritt zur Wohnung verschaffen, wenn dieses zum Schutz anderer ist oder wenn Gefahr in Verzug ist. Es müssen also bestimmte Voraussetzungen gegeben sein, damit die Polizei sich Zutritt auch gegen den Willen des Wohnungsinhabers verschaffen kann. Ich finde das selber sehr gut, denn wenn man durch so etwas Schlimmeres verhindern kann, dann kann es ja nur positiv sein.


EmskoppEL, der von dir gepostete Pragraph bzw. das ganze Gesetz trifft aber nur auf Baden-Württemberg zu, denn es handelt sich um das Polizeigesetz des Landes Baden-Württemberg. Jeder Bundesland hat sein eigenes Polizeigesetz, die Voraussetzungen für die Durchsuchung von Wohnungen werden aber in jedem Bundesland ähnlich sein.

Daneben gibt es aber auch noch die Durchsuchung zur Strafverfolgung, zu finden in den §§ 102 ff. StPO. Das gilt dann auch wieder für ganz Deutschland.

» SuperGrobi » Beiträge: 3876 » Talkpoints: 3,22 » Auszeichnung für 3000 Beiträge



Reaper hat geschrieben:Naja das Problem dabei ist schlichtweg, dass du die Polizei bei einem Durchsuchungsbeschluss nicht behindern darfst, denn dann kannst du tatsächlich wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt angezeigt werden, selbst wenn nachträglich geklärt wird, dass die Durchsuchung rechtswidrig war.


Behindern wäre ja nur wenn du die Tür einfach zuschägst, zuschließt und dann vielleicht noch einen Schrank vor die Tür schiebst. Die Herren bei einer rechtswidrigen Durchsuchung aber darauf hinweisen, dass es Fehler im Durchsuchungsbefehl gibt und du sie deswegen bis zur Korrektur dieser Fehler nicht reinlassen möchtest, ist keine Behinderung. Genauso musst du auch in der Wohnung nichts aufschließen, du darfst nur nichts abschließen, wenn die Polizisten kommen. Man muss dann aber eben damit rechnen, dass dann alles aufgebrochen wird und man für die Schäden selber zahlen muss. So zumindest die Theorie, ob dass in der Praxis die Gegenseite auch so sehen wird, ist das größere Problem.

Zumal in Deutschland ja auch nichtmal automatisch alle Beweismittel, die bei einer rechtswidrigen Durchsuchung gefunden werden, in einer Verhandlung gestrichen werden. Sowas kann ja dennoch zugelassen werden, im Gegensatz zu anderen Staaten, wo sowas dann nicht zugelassen werden würde. Von daher macht es durchaus Sinn, von Anfang an zu versuchen, wie du gesagt hast auf die eigenen Recht zu pochen, natürlich in angemessenem Rahmen. Also am besten freundlich auf die eigenen Rechte hinweisen und möglichst gleich telefonisch einen Anwalt konsultieren. Dieser kann ja ggf. auch noch auf die notwendigen Passagen in Gesetzbüchern hinweisen, die dann bei den Polizisten mehr Eindruck hinterlassen als wenn man das allein tut.

» Klehmchen » Beiträge: 5487 » Talkpoints: 1.012,67 » Auszeichnung für 5000 Beiträge


Wie bereits gesagt ist es so, dass die Polizei mit einem Durchsuchungsbefehl die Wohnung der bestimmten oder verdächtigen Person ohne seine Zustimmung durchsuchen darf. Sie kann es auch ohne Durchsuchungsbefehl tun, aber dann muss die Person zustimmen. Die meisten, die nichts zu verbergen haben, stimmten dann auch zu.

Des weiteren darf die Polizei auch die Tür aufbrechen, wenn sie einen Durchsuchungsbefehl hat und die Person unter einem großen Tatverdacht steht. Daher denke ich, dass sie die Tür dann auch eintreten darf. Wenn sich nachher herausstellt, dass nichts war und dass die Person unschuldig ist, dann wird die Tür, das glaube ich jedenfalls, von der Staatsanwaltschaft ersetzt oder vom Staat.

» Hufeisen » Beiträge: 6056 » Talkpoints: 0,00 » Auszeichnung für 6000 Beiträge



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