Rechtsberatungshilfeschein auch beim Erstellen von Dokumente

vom 24.10.2010, 18:10 Uhr

Herr A. würde gerne ein Schriftstück aufsetzen, welches aber rechtliche Inhalte hat. Damit das Schriftstück auch legal ist und nicht anfechtbar ist, würde er gerne bei einem Anwalt um Hilfe bitten. Da es um ein besonderes Fachgebiet geht ( es geht nicht um Erbrecht oder so), wäre ein Fachanwalt nötig.

Herr A. hat ein sehr niedriges Einkommen. Ihm ist aber bekannt, dass er einen Rechtsberatungshilfeschein bekommen kann. Nur werden diese Rechtsberatungshilfescheine auch ausgestellt, wenn man im Grunde nur einen Auskunft möchte? Oder halt zum Ausstellen eines Schriftstückes einen Anwalt braucht? Und das Schriftstück sollte am Besten nachher noch beglaubigt werden. Wie sollte Herr A. da am Besten vorgehen?

» LittleSister » Beiträge: 10426 » Talkpoints: -11,85 » Auszeichnung für 10000 Beiträge



Ein vorstellbarer Weg wäre es, einfach beim zuständigen Amtsgericht eben einen Antrag auf Rechtsberatungshilfe zu stellen. Denn das Amtsgericht ist dafür letztlich zuständig und kann so einen Antrag bewilligen oder ablehnen. Und im Rahmen der Antragsstellung wird geklärt, ob die Vermögensverhältnisse von Person A so sind, dass der Antrag im Grundsatz gewährt werden kann. Zusätzlich wird der Grund geprüft. Ist die Hürde auch genommen, muss A nur noch einen Anwalt (auf)suchen.

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


Herr A. würde aber gerne vorher wissen, ob er überhaupt eine Chance hat, dass er halt finanzielle Unterstützung bei einem solchen Vorhaben bekommen würde. Die Vorlage der Einkommensverhältnisse ist theoretisch kein Problem. Aber das würde sich Herr A. halt auch nur antun, wenn er im Vorfeld weiß, er hat eine Chance, dass seine Kosten damit zum Großteil gedeckt sind. Ansonsten würde er im Vorfeld eventuell nach einer anderen Möglichkeit suchen an das besagte Schriftstück zu kommen. Also eine andere Form es schriftlich fest zu halten, so das es auch rechtlich in Ordnung ist.

» LittleSister » Beiträge: 10426 » Talkpoints: -11,85 » Auszeichnung für 10000 Beiträge



In den Bedingungen zu einer solchen Beratungshilfe steht, dass die Beratung nicht mutwillig herbeigeführt sein darf, was ja auch irgendwie Sinn macht. Je nach Art des Schriftstückes ist daher wohl erst mal die Frage zu klären, ob das Beratungsersuchen mutwillig herbei geführt wird oder eben nicht. Dabei könnte eventuell das zuständige Amtsgericht helfen.

Außerdem ist in den Bedingungen aufgeführt, dass man zunächst andere Hilfen wie bestimmte Vereine oder Kammern in Anspruch nehmen sollte. Vielleicht ist das auch eine Anregung.

» JotJot » Beiträge: 14058 » Talkpoints: 8,38 » Auszeichnung für 14000 Beiträge



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