Muss man für Telefonsex wirklich bezahlen – denn dieser gilt doch eigentlich als sittenwidrig? Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe (AzIII ZR 102/07) muss man, denn die entsprechenden Verträge seien wirksam und Telefonsexgespräche nicht sittenwidrig – daher kann sich der Nutzer einer solchen Hotline nicht auf die Sittenwidrigkeit berufen und auf die daraus resultierende Nichtigkeit eines Vertrages, wenn er die Zahlung dieser Dienstleistung verweigert.
Die Bundesrichter begründeten diese Entscheidung damit, dass sowohl die Telefongesellschaft als auch der Anbieter des Telefonsex Anspruch auf die Gebühren haben und Verträge nicht nichtig sondern sehr wohl wirksam seien.
Im Beispielfall verweigerte ein Mann die Zahlung dieser Dienstleistung mit dem Hinweis, dass es für diesen Zahlungsanspruch keine rechtliche Grundlage gebe, da diese Dienstleistung sittenwidrig sei und daher jegliche Verträge nichtig. Die Richter sahen das anders und verwiesen darauf, dass selbst die Prostitution vom Gesetzgeber von der Sittenwidrigkeit befreit sei und auch die Verträge mit Freiern als rechtlich wirksam eingestuft wurden – dies gelte somit auch für eine nicht körperliche Dienstleistung.
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:: Subbotnik
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Hallo,
klar ist der Vertrag nicht sittenwidrig! Da hätte er sich die Prozeßkosten sparen können. Ihm muss ja bewusst sein, dass ein Vertrag zu stande kommt wenn er da anruft, da könnt ja jeder sagen, zuerst anrufen, spass haben und dann nichts zahlen weils sittenwidrig ist! Da könnten ja Prostituierte von garnichts mehr Leben, des wäre ja der gleiche Fall!
Gruß,
Peter
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:: VivaBavaria
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