Falls man als Auszubildender seine Abschlussprüfung nicht im ersten Anlauf schafft so bleibt dennoch der Anspruch auf das Kindergeld bestehen bis zur Wiederholungsprüfung bestehen – die Wiederholungsprüfung ist als Teil der Berufsausbildung anzusehen, auch wenn der Azubi nicht mehr in einem Ausbildungsverhältnis stehen sollte.
Jedoch ist die Bedingung für den Zahlungsanspruch, dass während dieser Zeit keine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen wird und man sich ernsthaft auf die Wiederholungsprüfung vorbereitet. Eine Vollzeitbeschäftigung ist laut Bundesfinanzhof in München jegliche Tätigkeit anzusehen, die eine Arbeitszeit von 37 Stunden pro Woche überschreitet (Az III R 67/04).
Der Kindergeldanspruch darf zudem die Einkunftsgrenze von 7680 Euro pro Jahr nicht übertreffen.
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