Wem Kosten für die Anschaffung von Reisekoffern und Reisegepäck entstehen, welches ausschließlich dienstlich genutzt wird, kann diese als Werbungskosten steuerlich geltend machen und absetzen – jedoch muss hier der Nachweis erbracht werden, dass dies auch tatsächlich so ist. Dies entschied das Finanzgericht Hessen in Kassel in einem Urteil (Az 13 K 2035/06).
Im Beispielfall klagte eine Führungskraft welche bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beschäftigt ist, dass die Kosten für zwei hochwertige Koffer in Höhe von 1056 Euro in seinem Einkommenssteuerbescheid anerkannt werden, da er mit diesen mehr als 1 Million Flugmeilen zurücklegte und er einen hohen Bedarf aufgrund des Verschleißes an Koffern habe. Der Kläger konnte dem Gericht nachweisen, dass er die betreffenden Koffer ausschließlich dienstlich nutze, weshalb das Gericht seiner Argumentation folgen konnte und entschied, dass die Ausgaben für das Dienstgepäck als Werbungskosten anzusehen sein.
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:: Subbotnik
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Naja, für Otto-Normal-Angestellten ist dies aber wohl kaum nachweisbar... Wer fliegt schon so viele Kilometer jedes Jahr. Ich find ja schon, dass ich viel zu viel unterwegs bin und komm trotzdem nicht auf mehr als vielleicht 30.000 Kilometer im Jahr. Und da ich sonst ja auch nicht viel abzusetzen habe komm ich kaum über den Freibetrag hinaus. Da muss man schon 300 Tage im Jahr unterwegs sein und extrem viel absetzbares haben, damit man davon profitieren kann.
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:: betty
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Der Otto Normal Verbraucher braucht in der Regel auch kein Dienstgepäck wenn er nur zur Arbeit und wieder zurück fährt, jedoch Mitarbeiter die auch außerhalb ihrer Hauptarbeitsstelle eingesetzt werden, sofern sie die Notwendigkeit eines speziellen Dienstreisegepäcks begründen können.
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:: Subbotnik
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