Arbeitnehmer können ebenfalls mögliche Ausgaben für Geschenke oder Bewirtungskosten steuerlich geltend machen und absetzen, z. B. wenn sie eine variable Entlohnung erhalten, die vom Erfolg der Arbeit abhängig sind – was z. B. Außendienstmitarbeiter betrifft. Dies entschied der Bundesfinanzhof in München in einem Urteil (Az VI R 78/04), da Arbeitnehmer durch höhere Aufwendungen die Möglichkeit hätten, die Höhe ihrer Bezüge zu gestalten.
In der Regel heißt das, dass jeder diese Ausgaben geltend machen kann, der auf eigene Rechnung arbeitet.
Im Beispielfall klagte ein Arbeitnehmer, da dieser geltend machte, dass die ihm entstehenden höheren Aufwendungen nötig seien um Aufträge zu erhalten – das Gericht konnte sich dieser Argumentation anschließen, da laut Finanzrichtern ein objektiver Zusammenhang zwischen möglichen Einnahmen und nötigen Aufwendungen bestünde.
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