vom 26.01.2008
Talkteria: Nachprüfklausel bei Steuerbescheid
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Nachprüfklausel bei Steuerbescheid

Forum: Geld & Finanzen

    
Laut einem Urteil (Az 2 K 2211/06). des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße ist das Finanzamt nicht verpflichtet auf Wunsch des Steuerzahlers in dessen Steuerbescheid eine Nachtprüfklausel, also eine Klausel welche eine spätere Überprüfung ermöglicht, einzubauen.

Damit wurde die Klage einer Klägerin abgewiesen, welche darauf drängt, dass in ihrem Steuerbescheid ein Vorbehalt zwecks Nachprüfung enthalten sein solle – durch diesen wäre es möglich gewesen, dass der Steuerbescheid bis zur Verjährung in allen Punkten offen gehalten werden könnte und später noch einmal von beiden Seiten (Finanzamt / Steuerzahler) hätte überprüft werden können.
Die Klägerin verlangte dies, da nach ihrer Auffassung Steuergesetze laufend geändert werden würden und somit komplizierter, unsystematischer und länger werden würden was zur Folge habe, dass es für sie immer mühsamer sei, herauszufinden, welche Gesetzesfassung nun für welches Jahr gelte. Zudem verwies die Klägerin auf den Einfluss höchstrichterlicher Rechtsprechung.



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Die Klägerin ist laut ihrer Argumentation in ihrer Steuererklärungspflicht stets benachteiligt, wenn sie dieser zügig nachkomme – andere, welche ihre Steuererklärung verspätet abgeben könnten jedoch oft von dem Vorteil profitieren, dass er z. B. noch auf eine Änderung durch Rechtsprechung reagieren könne. Laut Klägerin könne dieser entstehende Nachteil nur durch eine Nachtprüfklausel bzw. durch einen Vorbehalt zwecks Nachprüfung ausgeglichen werden.

Die Klage wurde von den Richtern abgewiesen und es wurde erklärt, dass der Vorbehalt auf Nachprüfung nicht auf dem Ausgleich von Nachteilen beruht sondern dass dieser lediglich den Steuerbehörden ein schnelleres und effektiveres arbeiten ermöglichen solle – damit konnte es keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, welcher im Grundgesetz festgeschrieben ist, erkennen.
Zudem sei eine spätere Änderung nicht immer nur zum Vorteil eines Steuerpflichtigen, der seine Erklärung verspätet abgebe, so die Richter. So könne sich die Rechtsprechung auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ändern und ein früherer Steuerbescheid, der vorteilhafter sein könnte, behalte trotzdem seine Bestandskraft – womit Vorteile und Nachteile durch Änderungen wieder ausgeglichen wären.
  
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