Um einen Arbeitnehmer kündigen zu können, der eine bestimmte Stelle im Betrieb innehat, ist es nicht zulässig die Kündigung nur aufgrund eines Stellenwegfalls auszusprechen. Ein solche Kündigung sei laut einem Urteil des LAG Hessen in Frankfurt unwirksam (Az 3 Sa 571/06).
Geklagt hatte ein stellvertretender Betriebshofleiter mittels einer Kündigungsschutzklage gegen seinen kommunalen Arbeitgeber, nachdem dieser ihm zuerst verhaltensbedingt kündigen wollte, was nach einer Klage des Arbeitnehmers dagegen nicht gelang, und ihm in der Folge erneut kündigte da die Stelle nach einem Beschluss des Gemeinderates gestrichen wurde.
Das Gericht erklärte diese Kündigung ebenfalls für nicht zulässig, da die betriebsbedingte Kündigung laut Ansicht des Gerichtes offensichtlich missbräuchlich erfolgte da die Streichung nur vorgeschoben worden sei um die Kündigung eines Angestellten der dem Betrieb nicht genehm war veranlassen zu können.
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