Wer als Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt wurde und dem daher Lohnzuschläge und Gehaltszuschläge entgehen hat trotzdem einen Anspruch auf diese – dies entscheid das LAG Hessen in Frankfurt in einem Urteil (Az 12 Sa 387/05), denn Arbeitnehmer dürfen nicht aufgrund eines ehrenamtlichen Engagements im Betriebsrat gegenüber anderen benachteiligt werden. Falls doch, entstehen hieraus Schadenersatzansprüche – denn Verdiensteinbußen aufgrund geänderter Arbeitszeiten seien eine Schlechterstellung, welche durch einen Ausgleichsanspruch im Betriebsverfassungsgesetz geregelt ist.
Geklagt hatte ein Telefonist eines Dienstleistungsunternehmens gegen seinen Arbeitgeber, da dieser nach seiner Wahl in den Betriebsrat nicht mehr wie davor häufig an Sonntagen eingesetzt wurde, sondern nur zu Zeiten an denen er seine Tätigkeit als Betriebsrat wahrnehmen konnte, und dem so Wochenendzuschläge entgingen. Das Gericht sah darin eine Schlechterstellung und sprach dem Arbeitnehmer den Ausgleichsanspruch in Form von 4800 Euro Schadenersatz, den das Unternehmen leisten müsse, zu.
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