Wenn ein Mitarbeiter zu einer Haftstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde darf dessen Arbeitgeber ihm grundsätzlich kündigen – so entschied das LAG Rheinland-Pfalz in Mainz (Az 9 Sa 387/07).
Der Arbeitgeber darf demnach einem Mitarbeiter der eine Haftstrafe, unabhängig wie hoch diese ausfällt, antreten muss entlassen, da es ihm nicht zuzumuten sei, die Dauer der Haft abzuwarten. Eine Entlassung ist sozial gerechtfertigt, da einem Arbeitgeber und dessen Mitarbeitern nicht zugemutet werden könne, für den zur Haft verurteilten Kollegen Überstunden in erheblichem Aufwand zu leisten – egal aus welchem Grund. Das Interesse des Mitarbeiters nach einer Haftentlassung zwecks erfolgreicher Resozialisierung in gefestigte Strukturen zurückkehren zu können sei als geringer einzustufen.
Geklagt hatte ein Betriebselektriker mittels einer Kündigungsschutzklage, der zu einer Haftstrafe von vier Jahren, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt wurde und dem in der Folge durch den Arbeitgeber gekündigt wurde. Der Argumentation des Klägers, dass der Arbeitgeber diese Zeit abwarten könne und dass die Kollegen seine Arbeit in der Zwischenzeit übernehmen könnten, konnte sich das Gericht nicht anschließen.
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