Garantie, Gewährleistung und Produkthaftung

vom 07.01.2008, 05:30 Uhr

Da das hier schon ein paar Mal Thema war wollte ich mal ausführlicher auf die Garantie, Mängelgewährleistung und Produkthaftung eingehen, da dass gerne verwechselt wird und es hier immer wieder Missverständnisse gibt und das ganze falsch angewendet wird. Man sollte jedoch (am besten vor dem Kauf) wissen, was was bedeutet vor allem bei Fernabsatzgeschäften.

Garantie

Garantie kennt jeder meint man. Doch was ist denn eigentlich genau damit gemeint und was fällt genau darunter? Die Garantie stellt eine Verpflichtung seitens des Garantiegebers dar für einen fest definierten und bestimmten Fall damit unterscheidet sich die Garantie von der gesetzlichen Mängelgewährleistung. Denn die Garantie ist eine freiwillige Leistung seitens des Garantiegebers mit der man Kundenvertrauen in den Hersteller oder das Produkt stärken möchte, es ist also eine zusätzliche freiwillige Selbstverpflichtung zusätzlich zum Kaufvertrag und da fängt es auch schon, im Gegensatz zur Mängelgewährleistung, an wild zu werden,denn es gibt nicht eine oder die Garantie sondern verschiedene Formen von Garantien, die alle etwas anderes aussagen.

Nur als kurzer Überblick:
- Preisgarantie, also die Rücknahme eines Produktes oder Zahlung des Mehrpreises,
- Reparaturgarantie, also die Reparatur bei Mängeln,
- Haltbarkeitgarantie, sollte klar sein,
- Bring-In Garantie, also dass man die Ware beim Verkäufer reparieren lassen muss,
- Vor-Ort Garantie, also dass das Produkt vor Ort beim Kunden repariert wird,
- Zufriedenheitsgarantie, meist ein verlängertes jedoch befristetes Rückgaberecht bei Nichtgefallen,
- 3 Jahre / 5 Jahre Garantie auf / für, also eine konkret eingegrenzte Garantie für etwas bestimmtes.

Jedoch gibt es noch weit mehr Garantien, was daran liegt, dass der Hersteller aus der Freiwilligkeit heraus (fast!) das garantieren kann was er will und nicht etwas das fest umrissen ist. Und auch die Garantienamen sind selten festgelegt, weswegen man aufpassen muss was garantiert werden soll, da hier oft Streitigkeiten begründet sind, weil es missverständliche Auslegungen seitens des Käufers gibt. Typisch wäre z. B. dass oft genau umrissen ist wann die Garantie zutrifft und in welchem Umfang und ob überhaupt der beschriebene Garantiefall eintritt. Daher ist es wichtig zu wissen, in welchem Fall diese gilt, denn durch die einseitige Erklärung der Garantie ist der Hersteller natürlich trotzdem an diese gebunden schränkt diese aber meist auf bestimmte Bereiche ein - im Gegensatz zu den gesetzlichen Mängelansprüchen. Meist stellt die Garantie eine Verlängerung der gesetzlichen Mängelansprüche oder einen Zusatz dar, da die gegebenen Mindestansprüche nicht untergraben werden dürfen aber eine „Draufgabe“ erlaubt ist.

Bei der Garantie handelt es sich also um eine Mehrleistung zugunsten des Käufers. Der Garantiefall tritt automatisch wenn dieser im Garantiezeitraum auftritt, der Käufer muss hierbei nichts mehr nachweisen und es wird vorausgesetzt, dass der Mangel schon ab Warenübergabe bestand, der sogenannte Gefahrübergang. Damit der Garantiegeber sich nicht im Garantiefall von der Ersatzpflicht freisprechen kann gibt es § 444 BGB wo geregelt ist, dass ein Haftungsausschluss nicht wirksam ist wenn eine Garantieerklärung abgegeben wurde. Dies ist insofern wichtig, da dies bei eBay z. B. sehr oft zu Streitigkeiten führt, da hier oft ein Haftungsausschluss angeführt wird welcher laut § 444 BGB unwirksam ist, wenn eine Garantie besteht, da z. B. die Beschaffenheitsgarantie oder Haltbarkeitsgarantie einen vertraglichen Erfüllungsanspruch darstellt, welcher laut juristischer Mehrheitmeinung aufgrund § 195 BGB erst nach 3 Jahren verjährt die Frist beginnt hier mit Jahresschluss in dem der Mangel durch den Käufer entdeckt wurde oder entdeckt hätte werden müssen.

Heißt unter`m Strich und kurz gefasst: Die Garantie ist eine freiwilliger Mehrleistung seitens des Herstellers deren Form meist fest umrissen ist und die nicht immer bestehen muss und die meist im Vorfeld erklärt wird.

Mängelgewährleistung

Davon unterscheidet sich die Mängelgewährleistung welche im Kaufvertrag begründet ist. Meist ist diese direkt im Kaufvertrag mit angeführt, muss sie aber nicht, dann bestehen automatisch Ansprüche aus der gesetzlich geregelten Gewährleistung. Diese ergeben sich immer dann, wenn ein Sachmangel oder Rechtsmangel gegeben ist. Mögliche Sachmängel oder Rechtsmängel sind z. B. im § 434 BGB oder § 435 BGb geregelt um es kurz darzulegen: ein Mangel besteht immer dann, wenn die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit nicht gegeben ist, wenn sich die Sache nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder die gelieferte Menge nicht der vertraglich vereinbarten entspricht.

Bei einem Sachmangel kann man verschiedene Mängelrechte geltend machen, z. B.:
- Vorrang der Nacherfüllung § 439 BGB
- Kaufpreisminderung § 441 BGB
- Rücktritt vom Vertrag § 437 (2) BGB
- Schadensersatzansprüche § 437 (3) BGB
Der Vorrang der Nacherfüllung steht dabei an erster Stelle heißt: der Verkäufer hat 2 Versuche die Ware zu reparieren oder diese nach zu liefern um am Vertrag festzuhalten. Dabei bestimmt nicht der Verkäufer sondern der Käufer die Art der Nacherfüllung, also ob er diese nachgeliefert oder repariert bekommen möchte. Daneben besteht noch die Möglichkeit, dass der Verkäufer die Nacherfüllung verweigern kann. Wenn 2 Reparaturversuche fehlschlugen, eine Nachlieferung ebenfalls Mängel aufweist oder der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert kann man entweder den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatzansprüche geltend machen.

Egal welcher Mangel ab dem Zeitpunkt des Verkaufs vorliegt, auch wenn es sich um versteckte Mängel (Mangel der vorlag aber erst später entdeckt wurde) handelt, haftet grundsätzlich der Verkäufer. Bei diesem muss die Sache auch reklamiert werden, in der Regel ist das jener, bei dem die Sache erworben wurde – nicht der Hersteller, auch wenn viele Verkäufer einen Käufer dazu überreden wollen, die vom Hersteller gegebene Garantie zu nutzen. Für die Mängel haftet der Verkäufer! Die gesetzliche Verjährungsfrist, was auch gerne anders angegeben wird, man denke an eBay, beträgt grundsätzlich 2 Jahre ab Kaufdatum laut § 438 Abs. 1 (3) BGB nur bei Gebrauchtwaren kann diese auf 12 Monate verkürzt werden, aber nicht weniger. Diese Fristen dürfen niemals unterschritten werden, als grober Merksatz kann man sich immer vor Augen halten, dass man besser aber niemals schlechter gestellt werden darf als vom Gesetz vorgesehen. Privatverkäufer dürfen diese Fristen übrigens mit einem Haftungsausschluss ausschließen.

Wichtig ist jedoch, dass dem Verkäufer nur in den ersten 6 Monaten prinzipiell unterstellt wird, dass der Fehler von Anfang an vorlag , es sei denn er kann das Gegenteil beweisen nach 6 Monaten tritt die Beweislastumkehr ein, d. h. in den restlichen 1,5 Jahren muss der Verkäufer den Beweis erbringen, dass der Fehler von Anfang an bestand, außer es kommen mehrere Schadensursachen in Betracht.

Kurz gesagt: Bei einem Kauf von Neuware hat man immer ein Recht auf Mängelhaftung wenn die Ware nicht oder eingeschränkt nutzbar ist und der Händler hat das Recht (oder Pflicht) zur Nacherfüllung, was 2 Reparaturversuche oder einen Nachlieferung Versuch umfasst, danach kann der Kaufpreis gemindert, vom Vertrag zurückgetreten oder Schadenersatz geltend gemacht werden in einem Zeitraum von 24 Monaten ab Kaufdatum, bei Gebrauchtwaren 12 Monate, bei Privatverkäufen mit Haftungausschluss gibt es dieses Recht nicht.

Produkthaftung

Soviel zu Garantie und Mängelhaftung jedoch gibt es noch eine dritte Form der „Haftung“, und zwar die Produkthaftung. Diese bedeutet, dass der Hersteller oder der Produzent für Schäden an Gesundheit, Leben, Eigentum oder anderen Rechtsgütern haftet wenn diese aus der Mangelhaftigkeit der Ware resultieren, also wenn z. B. der Laptop aufgrund eines Defekts ab fackelt und der Tisch verbrennt und man ins Krankenhaus wegen einer Rauchgasvergiftung muss oder wenn Schäden am Rechner durch die Installation einer fehlerhaften Software auftreten. Wird die Sache privat genutzt bestehen Schadensersatzsprüche, wird sie gewerblich genutzt leiten sich mögliche Ansprüche aus § 823 BGB ab. Da dass etwas vielschichtiger ist, lass ich das mal wegfallen. Die Produkthaftung beinhaltet übrigens nicht die Möglichkeit auf Nachbesserung, was logisch sein dürfte.

Ich hoffe damit etwas Klarheit (oder auch nicht) ins Definitionsdickicht gebracht zu haben, vor allem da alle 3 Begriffe etwas anderes bedeuten, aber trotzdem wichtige Verbraucherrechte darstellen, auch wenn sich meist erst situationsabhängig entscheidet, von welchem Recht man Gebrauch machen muss. Trotzdem sollte man bei Mängelgewährleistung und Garantieansprüchen aufpassen, vor allem bei letztgenannten. Wenn man sich unsicher ist und es nicht gerade um 3,50 Euro geht, sollte man im Zweifelsfall einen Anwalt konsultieren, der einen speziell und weitergehend beraten kann.

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Sehr interessante Ausführungen, bei welchen ich gleich mal an einen Rechtsstreit von vor einigen Jahren erinnert wurde. Da ging es um einen Gebrauchtwagen, der nach einigen Monaten gravierende Mängel aufwies und auch all diese Begriffe von Garantie, Gewährleistung und die Möglichkeiten eines Ausschlusses strapaziert wurden. Letztendlich haben wir uns dann auch einen Anwalt genommen, weil bei diesen dehnbaren Begriffen, blickt wirklich kaum einer durch.

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