Fahrtenbücher werden vom Finanzamt immer strenger geprüft. Allerdings darf das Finanzamt auch nicht zu pedantisch vorgehen, wie ein Urteil des Finanzgerichts Köln Az.: 10 K 4600/04 beweist. Das zuständige Finanzamt Düsseldorf hatte das gesamte Fahrtenbuch einer Steuerzahlerin wegen kleiner Ungereimtheiten für ungültig erklärt und verlangte die Versteuerung der Fahrzeugkosten nach der ungünstigeren 1%-Methode.
Dem widersprach das Finanzgericht zu Gunsten der Steuerzahlerin in zwei Punkten:
1. Das Finanzamt rügte Kilometerstände im Fahrtenbuch, da sie nicht mit Werkstattrechnungen übereinstimmten. Das Finanzgericht argumentierte hier mit "eigener Erfahrung", laut derer die Angaben zu Kilometerständen auf Rechnungen meist ungenau sind.
2. Bei einer dienstlichen Reise von 800 km glich das Finanzamt die Fahrtenbuch-Angaben mit denen eines Internet-Routenplaners ab, stellte eine Abweichung von 40 km fest und bewertete den Eintrag als Fehleintrag. Das Finanzgericht fand diese Reaktion "überzogen". Fahrer eines Dienstwagens seien nicht verpflichtet vor Reiseantritt mit einem Routenplaner die kürzeste Strecke zu ermitteln.
Für zum Fahrtenbuch Verpflichtete heißt es Aufatmen: Kleinere Ungenauigkeiten führen nicht zur kompletten Ungültigkeit des gesamten Fahrtenbuchs. Trotzdem sollten Fahrtenbücher sorgfältig geführt werden, außerdem sollte man sich bezügliche Neuerungen auf dem aktuellen Stand halten. Das Finanzamt prüft Fahrtenbüher sehr kritisch.
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