Wenn einem Arbeitnehmer aufgrund einer Änderungskündigung ein längerer Arbeitsweg entsteht, so ist dieser dem Arbeitnehmer grundsätzlich zuzumuten, so dass AG Frankfurt (Az 1 Ca 5428/07). Ein Anfahrtsweg von bis zu 90 Minuten sei zumutbar.
Geklagt hatte eine Sachbearbeiterin einer Bank gegen eine Änderungskündigung, welche damit versetzt wurde und welcher dadurch eine tägliche Fahrtzeit zum Arbeitsplatz von 40 Minuten für eine Fahrt entstand.
Das Gericht wies die Klage ab, da die Zumutbarkeitsgrenze für eine einfache Fahrt, bei 90 Minuten läge, exklusive der Zeit, die man z. B. benötigt um Kinder zum Kindergarten oder zur Schule zu bringen, womit die Sachbearbeiterin zusätzlich argumentierte.
|
| |
 |
:: Subbotnik
:: Beiträge 9414:: 200.32 Talkpoints ::  |
|
|
|
|
| |
| |
| |
|