vom 18.12.2007
Talkteria: EuGH: Streikrecht ist Grundrecht!
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EuGH: Streikrecht ist Grundrecht!

Forum: Beruf & Bildung

    
Das Streikrecht und Kampfrecht von Arbeitnehmern wurde jetzt vom europäischen Gerichtshof in Luxemburg zum Grundrecht erhoben. Jedoch müssen Gewerkschaften trotzdem die Dienstleistungsfreiheit von Unternehmen beachten und können daher nicht unverhältnismäßig hart in den Arbeitskampf gegenüber ausländischen Unternehmen gehen. Außerdem ist es nicht das Interesse von nationalen Gewerkschaften, Mindeststandards für ausländische Arbeitnehmer zu erkämpfen (Az C-341/05).

Konkret ging es in der Klage, der dieses Urteil folgte um eine Blockade von schwedischen Bauarbeitern – diese blockierten einige Baustellen von Laval bzw. dessen Tochter Baltic Bygg, ein Unternehmen der Baubranche aus Lettland, nachdem Verhandlungen mit Laval über den Beitritt zum Bautarifvertrag scheiterten. Laval schloss in der Folge Sondertarifverträge mit einer anderen lettischen Firma, welche Bauarbeiter nach Schweden entsandte und unterbot damit den geltenden schwedischen Tarifvertrag. Die Gewerkschaft reagierte mit der Blockade der Baustellen und zog damit Baltic Bygg in die Pleite, woraufhin Laval die schwedische Bauarbeiter Gewerkschaft auf Schadenersatz verklagte.


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Der EuGh entschied daraufhin, dass das Kampfrecht zwar ein Grundrecht ist aber dies auch in Verbindung mit anderen Grundsätzen der EU steht, z. B. der Dienstleistungsfreiheit, welche durch EU weite Mindeststandards, z. B. Arbeits- und Ruhezeiten weitestgehend geregelt ist. Damit Tarifverträge nicht unterboten werden können, könnten die EU Mitgliedsstaaten z. B. auch Mindestlöhne festsetzen – alle Formen von Blockaden, die mehr als das wollen seien jedoch nicht gerechtfertigt und somit unzulässig.
Die Gewerkschaft darf also maximal den national vorgeschriebenen Mindestlohn einfordern, jedoch nicht den höheren Tariflohn, den sie ausgehandelt hat.

Außerdem entschied man bereits am 11. Dezember, dass die Unternehmen Niederlassungsfreiheit haben, auch wenn sie so indirekt nationale Tarifverträge umgehen, auch wenn Gewerkschaften auch länderübergreifend handeln dürfen, solange es nicht unverhältnismäßig ist – damit schränkte das Gericht bereits die internationale Zusammenarbeit von Gewerkschaften in einer ähnlichen Situation ein.
  
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